Da wir immer wieder gefragt werden was es mit der Cites Pflicht und den nötigen Bescheinigungen auf sich hat, haben wir mal die wichtigen Eckpunkte zusammengefasst. Denn es hört sich im ersten Moment wilder an, als es tatsächlich ist.
Informationen zum Umgang mit der CITES Pflicht:
Allgemeines:
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) - geschlossen.
In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und gegenwärtig sind 183 Staaten dem WA beigetreten (Stand: 20.10.2016) (WA-Vertragsstaaten). Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu reglementieren.
Zusammengefasst für den Verkauf von Korallen die unter Anhang B fallen:
Steinkorallen Anhang B
Weil sie keine Wirbeltiere sind, besteht keine Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung.
Die Haltung der Tiere ist legal, wenn sie
- innerhalb der EU mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Natur entnommen wurden oder
- in die EU mit entsprechender Einfuhrgenehmigung legal eingeführt wurden oder
- Nachzuchten von legalen und nachweisbaren Exemplaren sind.
Nach § 49 Abs. 1 BNatschG besteht aber die Pflicht zum Berechtigungsnachweis!
Das heißt, wer besonders geschützte Tiere (z. B. Steinkorallen) besitzt, muss im Zweifel nachweisen, dass er sie legal erworben hat oder er bzw. der Vorbesitzer sie bereits bei Unterschutzstellung in Besitz hatte.
/BArtSchV § 5 Aufnahme- und Auslieferungsbuch (zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)/ /(1)
Bestimmte geschützte Wirbeltiere wie z.B. Seepferdchen sind nicht nur nachweis- sondern auch meldepflichtig!
Für Händler:
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen, alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
Für Käufer im Zoofachhandel:
Eine Rechnung/Quittung kann demnach mit der Nr. der Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, es reicht aber auch die reine Quittung aus, woraus aber hervorgehen muss, was gekauft wurde. z.B. 1 x Acropora tenuis oder 1 x Heliopora blaue Koralle. Die Cites Nummer muss nicht zwingend auf die Rechnung.
Für private Verkäufer:
Bei Korallen-Nachzuchten von Privat benötigt man eine sog. Weitergabebescheinigung, die den Namen des Züchters und den Namern des Muttertiers enthält, denn so schließt sich der Kreis wieder .
Natürlich ist der Händler - zumindest auf Aufforderung - vertraglich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungen auszustellen.
Wer sich darüber schlau machen möchte - Link: https://www.bfn.de/themen/cites.html
Regelungen und Rechtsgrundlagen - Link: https://www.bfn.de/themen/cites/regelungen-rechtsgrundlagen/regelungen.html
Wir hoffen damit so manchem Unwissenden weitergeholfen zu haben.
Salzige Grüße
Robert
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