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Informationen zur Cites Pflicht für Handel und private Aquarianer

Da wir immer wieder gefragt werden was es mit der Cites Pflicht und den nötigen Bescheinigungen auf sich hat, haben wir mal die wichtigen Eckpunkte zusammengefasst. Denn es hört sich im ersten Moment wilder an, als es tatsächlich ist.

Informationen zum Umgang mit der CITES Pflicht:

Allgemeines:
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA; englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) - geschlossen.

In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und gegenwärtig sind 183 Staaten dem WA beigetreten (Stand: 20.10.2016) (WA-Vertragsstaaten). Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu reglementieren.

 

Zusammengefasst für den Verkauf von Korallen die unter Anhang B fallen:

Steinkorallen Anhang B

Weil sie keine Wirbeltiere sind, besteht keine Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung.

Die Haltung der Tiere ist legal, wenn sie

- innerhalb der EU mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Natur entnommen wurden oder

- in die EU mit entsprechender Einfuhrgenehmigung legal eingeführt wurden oder

- Nachzuchten von legalen und nachweisbaren Exemplaren sind.


Nach § 49 Abs. 1 BNatschG besteht aber die Pflicht zum Berechtigungsnachweis!

Das heißt, wer besonders geschützte Tiere (z. B. Steinkorallen) besitzt, muss im Zweifel nachweisen, dass er sie legal erworben hat oder er bzw. der Vorbesitzer sie bereits bei Unterschutzstellung in Besitz hatte.  

/BArtSchV § 5 Aufnahme- und Auslieferungsbuch (zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)/ /(1)

Bestimmte geschützte Wirbeltiere wie z.B. Seepferdchen sind nicht nur nachweis- sondern auch meldepflichtig!

 

Für Händler:

Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen, alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.

Für Käufer im Zoofachhandel:

Eine Rechnung/Quittung kann demnach mit der Nr. der Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, es reicht aber auch die reine Quittung aus, woraus aber hervorgehen muss, was gekauft wurde. z.B. 1 x Acropora tenuis oder 1 x Heliopora blaue Koralle. Die Cites Nummer muss nicht zwingend auf die Rechnung.

Für private Verkäufer:

Bei Korallen-Nachzuchten von Privat benötigt man eine sog. Weitergabebescheinigung, die den Namen des Züchters und den Namern des Muttertiers enthält, denn so schließt sich der Kreis wieder .

Natürlich ist der Händler - zumindest auf Aufforderung - vertraglich verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungen auszustellen. 

Wer sich darüber schlau machen möchte - Link: https://www.bfn.de/themen/cites.html

Regelungen und Rechtsgrundlagen - Link:  https://www.bfn.de/themen/cites/regelungen-rechtsgrundlagen/regelungen.html

 

Wir hoffen damit so manchem Unwissenden weitergeholfen zu haben.

Salzige Grüße

Robert



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Kommentare (12)

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abronia am 26.03.18#1
Danke, Robert.
Jetzt noch ein Hinweis, daß geschützte Wirbeltiere nicht nur nachweis- sondern auch meldepflichtig sind.
Das betrifft z.B. sämtliche Seepferdchen.
Grüße vom Deich!
Sven
robertbaur am 26.03.18#2
Hallo Sven,

Danke für den Hinweis, habe es oben noch mit unter gebracht.
vg Robert
robertbaur am 27.03.18#3
Hier wäre mal ein Link zu so einer Vorlage der Weitergabe...

www.dortmund.de

Exilimer am 28.03.18#4
Ich habe viele Acros SP. gekauft und vermehrt.
Wie soll mann dann sowas aufführen? So schliest sich nie ein Kreis wenn nieman die Tiere ganau bestimmen kann.

Gruß Denis
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robertbaur am 29.03.18#5
Hallo Denis
alte Tiere kann man bestimmt nicht mehr korrigieren, ich glaub auch nicht dass bei dir jemand daheim nachfragen wird :-)

Aber neue sicherlich. Es reicht meiner Meinung nach durchaus aus das
Tier das weitergegeben wird, wie folgt zu beschreiben:
Acropora sp. (farbe sowieso, vielleicht noch Wuchsform)

Es gilt ja immer "wo kein Kläger da kein Richter," aber ich finde dass man gerade beim Ablegerverkauf sich die mühe schon machen sollte um den gesetzlichen Bestimmungen genüge zu tun.

lg
Robert

Elbrus am 31.03.18#6
Hallo zusammen,

ich finde die gesetzlichen Bestimmungen bei den Tieren grundsätzlich gut. Diese müssen allerdings dem Schutz der Tiere und nicht bestimmter Interessen von Menschen dienen. Können wir die Tiere besser schützen nur weil wir Ihren lateinischen Namen genau kennen? Macht es Sinn den Verkauf von Nachzuchten zu verbieten, weil die Züchter mit jahrelanger Erfahrungen die Art nicht genau bestimmen können? Aus meiner Studienzeit weiss ich, dass selbst erfahrene Biologen sich nicht immer bei den Bestimmungen von Tierarten einig sind...

Aus meiner Sicht kommt die lokale Korallenzucht und -austausch in Deutschland den Tieren zu Gute. Es scheint mir allerdings, dass durch die all die neuen Regelungen die Nachzuchten erschwert statt gefördert werden. Da fragt man sich ob durch die Tierschützer geförderter Tierschutz den Tieren oder bestimmten Interessengruppen zu gute kommt?!
Bei eBay Kleinazeigen können Säugetiere (z.B. Katzen) ohne genaue Angaben zu dem Artnamen verkauft werden. Zugegeben, die Bestimmung der Art bei einer Hauskatze kann genau so schwierig sein wie bei einigen Korallen. Warum sind die Säugetiere weniger schützenswert als Korallen? Diesem Geheimnis von eBay gehe ich noch auf den Grund...
Languste am 31.03.18#7
Da muss ich Elbrus voll und ganz recht geben.
Es wird alles unternommen um den kleinen Mann das Leben schwer zu machen nur damit die Großen schön viel geld verdienen können.
Mit Naturschutz hat das ganze nichts mehr zu tun.
Komischerweise ist es im Süßwasser völlig egal da kann man ohne Probleme alles verkaufen
mfg Christian
robertbaur am 01.04.18#8
Hallo zusammen

na ja das würde ich eher anders sehen. Diese Regulierungen gibt es schon sehr lange und dienen von der Idee her ausschliesslich dem Schutz der Tiere. Denn hier geht es doch vor allem um die Einfuhr. Mir ist kein Fall bekannt ass ein privater Aquamariner nachweise erbringen musste. Wie das ganze jetzt mit den neuen Verkaufsverboten bei Ebay und Co zusammenhängen, keine Ahnung. Allerdings ist ja wie schon erwähnt der Zuchtgedanke deswegen nicht weg vom Fenster, sondern wird sich auf andere Plattformen verlagern. Aquaristik Kreisel, Coral Community, der Aqua Markt, ja und die bald beginnende Korallenbörse im Lexikon, die sich allerdings im Gegensatz zu den vorgenannten eher an private richtet sowohl vom Verkauf als auch Kauf gesehen.
viele Grüße Robert
trimma am 02.04.18#9
Hallo Robert, gilt diese Cites- Regelung einheitlich für alle Bundesländer oder wird es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt bzw. ausgelegt?

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O MegavitalMeerwasser24
robertbaur am 02.04.18#10
Hallo Trimma,

meines Wissen ist die CITES für das ganze Bundesgebiet umzusetzen.
Manche Tiere sind nicht in jedem Bundesland erlaubt, siehe dazu die jeweilige Gefahrtiergesetzgebung. in Bayern z.B. der Kanninchenfisch oder in Bremen ein Schaukelfisch. Das darf dann separat gemacht werden je nach Bundesland. Mir sind aber nicht alle geläufig.

lg
Robert

Languste am 22.04.18#11
Hallo Robert
Wie siehts eigentlich mit der Korallenbörse aus kannst du schon abschätzen wann es losgeht
mfg Christian
Peter am 23.04.18#12
Hallo Languste,

wenn du im Lexikon angemeldet bist, kannst du schon auf die Börse zugreifen. Du findest sie im Kopfmenü rechts, hier ein Direktlink: www.meerwasser-lexikon.de

Sie wird noch offiziell beworben sobald zwei Funktionen integriert sind, die den Nutzern das Leben erleichtern. Es gibt aber schon ein paar Angebote :)

Gruß
Peter

Mit freundlichen Grüßen

Peter Nickel

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